Ein Haus oder eine Wohnung ist eine Investition fürs Leben. Denn Wohneigentum will gepflegt werden, damit sein Wert stabil bleibt – oder gar steigt. Auch bei neuwertigen Immobilien benötigt man in regelmäßigen Abständen immer wieder Geld.
Die Deutscher Ring Bausparkasse bietet 2 Tarife an: den Options-Tarif E, wenn es Ihnen um einen möglichst hohen Spargewinn geht. Der Finanzierungs-Tarif M, wenn bei Ihnen die Finanzierungsabsicht im Vordergrund steht.
Der Options-Tarif E ist immer richtig, wenn der Spargedanke im Vordergrund steht und die Darlehensinanspruchnahme eher unwahrscheinlich ist.Denn mit dem Options-Tarif E können Sie höhere Erträge erzielen. Außerdem ist der Options-Tarif E besonders geeignet, wenn Sie durch kurzfristige Ansparung des Mindestsparguthabens eine schnelle Zuteilung der Bausparsumme erreichen möchten. Und wenn Sie das Darlehen doch in Anspruch nehmen möchten, profitieren Sie trotzdem von garantiert niedrigen Zinsen und der uneingeschränkten Flexibilität bei der Rückzahlung.
Der Finanzierungs-Tarif M ist immer richtig, wenn:
Sie genau wissen, dass Sie den Bausparvertrag später für Wohnzwecke verwenden wollen und Sie regelmäßig Sparbeträge über einen längeren Zeitraum ansparen und ein besonders hohes Bauspardarlehen beanspruchen wollen. Der Finanzierungs-Tarif M eignet sich besonders, wenn die Finanzierungsabsicht im Vordergrund steht. Aufgrund des niedrigen Mindestsparguthabens von nur 30% wird das Sparziel deutlich früher erreicht und Sie profitieren von der höheren Darlehenssumme – bis zu 70% der Bausparsumme – zu garantiert niedrigen Zinsen.
Nein. Beispielsweise lässt Ihnen unser Tarif E die freie Wahl, ob Sie Ihr Geld später für den Erwerb von Wohneigentum bzw. Modernisierungen einsetzen oder aber etwas völlig anderes mit Ihrem Geld anstellen. Reine Renditesparer erhalten bei Verzicht auf das Bauspardarlehen sogar noch den Zinsbonus in Höhe von 2,5%.
Sobald Sie beim Tarif E insgesamt 50% der Bausparsumme bzw. beim Tarif M insgesamt 30% der Bausparsumme angespart haben, haben Sie die erste Bedingung erfüllt. Neben dem Bausparguthaben spielt die Bewertungszahl, die über die Sparzeit ermittelt wird, eine wichtige Rolle. Um über Ihre Bausparsumme verfügen zu können, muss eine Bewertungszahl von 4,8 erreicht sein.
Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, erreichen Sie die sogenannte Zuteilung, ab der Sie über Bausparguthaben und Bauspardarlehen verfügen können.
Der Tarif E und der Tarif M sind nicht an den Erwerb oder die Modernisierung von Wohneigentum gebunden. Lediglich das Bauspardarlehen ist an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden (wie z.B. einem Carport, Einbauküche, Einbaumöbel, etc.). Über die Verwendung Ihres Bausparguthabens können Sie sowohl vor als auch nach Zuteilung Ihres Bausparvertrages frei entscheiden. Sollten Sie jedoch Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben und Ihr Bausparguthaben vor Ablauf von 7 Jahren anderweitig einsetzen bzw. Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben und Ihr Bausparguthaben vor Zuteilung und nicht wohnwirtschaftlich verwenden, müssen Sie allenfalls auf die staatlichen Zulagen verzichten.
Bausparen ist mit jedem Alter möglich. Ab dem 16. Lebensjahr kommen darüber hinaus auch Jugendliche in den Genuss von staatlicher Förderung und können die Wohnungsbauprämie erhalten – und das völlig unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Die gesetzliche Beleihungsgrenze für Bausparkassen, bis zu der Bauspardarlehen gewährt werden können, liegt bei 80% des Beleihungswertes (in der Regel 72% des Verkehrswertes). Wird diese Grenze überschritten, können Zusatzsicherheiten bzw. Ersatzsicherheiten die Darlehensgewährung durchaus möglich machen. Im Rahmen der RingBaufinanzierungen sind auch Darlehen oberhalb von 100% des Verkehrswertes möglich.
Als Arbeitnehmer können Sie von Ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) bekommen. Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen in Bausparen sicher und renditestark investieren möchten, schließen Sie einen Bausparvertrag ab und teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Vertrags- bzw. Kontonummer und Bankverbindung Ihrer Bausparkasse mit. Anschließend leistet Ihr Arbeitgeber seine Zahlungen direkt auf Ihr angegebenes Bausparkonto. Übrigens: Die VL können Sie auch zur Tilgung des Baupardarlehens verwenden!
Bausparen ist eine der wenigen Geldanlagen, die auch staatlich gefördert werden. Mit etwas Glück profitieren Sie gleich doppelt von der staatlichen Förderung, denn es lassen sich grundsätzlich zwei verschiedene Fördermöglichkeiten für Bausparen unterscheiden:
Hinweis: Für jeden Euro, den Sie in Ihren Bausparvertrag einzahlen, können Sie immer nur eine staatlich geförderte Prämie kassieren. Wenn Sie die Einkommensgrenzen für beide Förderprogramme unterschreiten, sollten Sie – falls es Ihnen finanziell möglich ist - versuchen, knapp 1.000 Euro im Jahr (also ca. 80 Euro im Monat) auf Ihren Bausparvertrag einzuzahlen, um so sämtliche staatlichen Zulagen in voller Höhe zu kassieren.
Wenn Sie als Bausparer gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten, gewährt Ihnen der Staat zu den vermögenswirksamen Leistungen auf Ihrem Bausparvertrag sogar eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese beträgt 9% auf maximal 470 Euro pro Jahr je Arbeitnehmer und kann mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden.
Anspruch auf Wohnungsbauprämie hat jeder, der 16 Jahre alt ist und dessen zu versteuerndes Jahreseinkommen nicht höher als 25.600 Euro bei Singles und 51.200 Euro bei Ehepaaren ist. Das Bruttoeinkommen kann dabei selbstverständlich auch wesentlich höher liegen. So kann z.B. ein berufstätiges Ehepaar mit 2 Kindern bis zu 69.669 Euro brutto pro Jahr verdienen, um noch Wohnungsbauprämie zu erhalten. Die Wohnungsbausprämie wird nach Zuteilung und bei wohnwirtschaftlicher Verwendung gewährt.
Voraussetzung zum Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist, dass Sie Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes sind und Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen 17.900 Euro bei Ledigen bzw. 35.800 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht zu verwechseln mit dem Bruttoeinkommen: Selbstverständlich kann Ihr Bruttoeinkommen wesentlich höher sein. So kann z.B. ein berufstätiges Ehepaar mit 2 Kindern bis zu 53.828 Euro pro Jahr verdienen, um noch die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten.
Mit Abschluss eines Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr fällig. Sie ist ein amtlich genehmigter Bestandteil der gesamten Tarifgestaltung und trägt dazu bei, dass Bausparer hohe Sparzinsen und/oder niedrige Darlehenszinsen genießen können. In einigen Tarifen kann unter bestimmten Bedingungen die Abschlussgebühr zurückerstattet werden (siehe „Treuebonus“).
Die Zuteilung des Bausparvertrages ist die Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparmittel. Ein Vertrag ist grundsätzlich zuteilungsreif, wenn das Mindestbausparguthaben und je nach Tarif eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist.
Bausparsumme ist der Betrag, über den der Bausparvertrag abgeschlossen wird. Dieser setzt sich zusammen aus dem Bausparguthaben und dem zu erwartenden Bauspardarlehen. Bei größeren Finanzierungsvorhaben, zum Beispiel beim Bau oder Kauf eines Eigenheims, sollte die Bausparsumme etwa 40–50% der Gesamtfinanzierung ausmachen. Möchten Sie dagegen Umschulden oder ein kleines Modernisierungsvorhaben verwirklichen, sollten Sie das am besten vollständig mit dem Bausparvertrag (Bauspardarlehen + Bausparguthaben) finanzieren.
Mit Zustimmung der Bausparkasse kann die Bausparsumme nachträglich erhöht werden. Der erhöhte Vertragsteil gilt prämienrechtlich als neuer Bausparvertrag. Eine Erhöhung bis zu 100% der ursprünglichen Bausparsumme ist bei dem Tarife E und bis zu 200% bei dem Tarif M kostenfrei, wenn der Vertrag mindestens 2 Jahre bestanden hat. Für darüber hinausgehende Erhöhungen fällt eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme an. Ältere Tarife können meistens nicht erhöht werden, hier ist aber eine Erhöhung im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in den Finanzierungs-Tarif M möglich.
Mit einer Vertragsermäßigung wird durch den höheren Anspargrad und die höhere Bewertungszahl eine schnellere Zuteilung erreicht. Die Abschlussgebühr wird nachträglich nicht reduziert.
Der Bausparvertrag kommt mit der Annahme des Antrages durch die Bausparkasse zustande. Mit dem Tag der Annahme, der dem Bausparer auf der Bausparurkunde mitgeteilt wird, beginnen die Sparzeit und die gesetzliche Sperrfrist.
Der Bausparer kann seinen Bausparvertrag in zwei oder mehrere Verträge teilen lassen. Dabei werden das Bausparguthaben und der Bonus beim Options-Tarif E im Verhältnis der Bausparsummen der neu entstehenden Verträge aufgeteilt, wenn der Bausparer keine andere Verteilung des Guthabens wünscht. Grundsätzlich muss bei jeder Teilung mind. ein Guthaben von 1% der neuen Bausparsumme auf den neu entstehenden Vertrag übertragen werden, mindestens 100 Euro. Voraussetzung: Die Mindestbausparsummen von je 5.000 Euro dürfen nicht unterschritten werden.
Bausparverträge des gleichen Bauspartarifs mit den gleichen Tarifmerkmalen können zusammengelegt werden. Für die prämienrechtliche Sperrfrist bleibt der Vertragsbeginn der Ursprungsverträge maßgebend.
Mit Zustimmung der Bausparkasse, die von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, können Bausparverträge auf andere Personen übertragen werden. Übertragungen innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist sind ohne Verlust von Vergünstigungen nur auf Angehörige möglich.
Beim Options-Tarif E kann ein Treuebonus in Höhe der gezahlten Abschlussgebühr (max. 1.000 Euro) verdient werden, wenn der Bausparvertrag mindestens 10 Jahre bestanden hat, ohne vorhergegangene Vertragsänderung (Teilung, Ermäßigung, Zusammenlegung oder Erhöhung) zugeteilt wurde und der Bausparer auf das Bauspardarlehen verzichtet.
Natürlich kann der Bausparer grundsätzlich Sonderzahlungen leisten und damit die Zuteilungsvoraussetzungen (Zuteilung) beeinflussen. (Besonderheiten gelten bei Bausparverträgen, die vorfinanziert wurden.)
Mit Zustimmung der Bausparkasse können alle Bauspartarife in den Finanzierungs- Tarif M wechseln. Der Wechsel wird zum nächsten Bewertungsstichtag wirksam.
Er stellt den Ausgleich für den Wechsel in einen Tarif mit niedrigerem Guthaben- und Darlehenszins dar. Grundlage ist die Summe der bisher gutgeschriebenen Zinsen. Die Belastung erfolgt mit Wirkung zum Jahresbeginn.
Das Mindestsparguthaben – auch Mindestansparsumme genannt – ist das Bausparguthaben, das am Bewertungsstichtag mindestens vorhanden sein muss, damit der Bausparvertrag zugeteilt werden kann.
Bei einer Zuteilung haben die Verträge mit den höheren Bewertungszahlen Vorrang. Die niedrigste Bewertungszahl, für die zu einem Zuteilungstermin noch alle Bausparverträge mit den verfügbaren Zuteilungsmitteln zugeteilt werden können, heißt Zielbewertungszahl.
Das Erreichen der Mindestbewertungszahl ist eine Voraussetzung für die Zuteilung eines Bausparvertrages.
Die Bewertungszahl wird nach einer „Zeit x Geld“-Formel errechnet. Options-Tarif E: Saldensumme x 1,7 geteilt durch Bausparsumme. Finanzierungs-Tarif M: Saldensumme geteilt durch Bausparsumme . Die Bewertungszahl bestimmt die Reihenfolge der Zuteilung (siehe Zielbewertungszahl). Neben dem Mindestsparguthaben ist die Mindestbewertungszahl Voraussetzung für die Zuteilung des Bausparvertrages.
Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember sind bei der Deutscher Ring Bausparkasse Bewertungsstichtage. Zu diesen Terminen werden die Bewertungszahlen errechnet.
Für die Zuteilung sind bestimmte Voraussetzungen unerlässlich, z.B. Mindestsparguthaben, Mindestbewertungszahl. Die Zuteilung hängt aber letztlich auch von den der Bausparkasse zur Verfügung stehenden Zuteilungsmitteln ab und erfolgt ca. 4 bis 6 Monate nach Erreichung der Mindestvoraussetzungen. Deshalb kann und darf im Voraus keine verbindliche Aussage über den Zuteilungstermin gemacht werden. Hat die Bausparkasse den Bausparvertrag zugeteilt und hat der Bausparer die Zuteilung angenommen, stellt die Bausparkasse Bausparguthaben und Bauspardarlehen bereit.
Unabhängig von dem erreichten Bausparguthaben, kann ein Zwischenkredit oder ein Vorausdarlehen in Anspruch genommen werden.
Die Bausparkasse kann dem Bausparer nach mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Voraussetzungen ein um bis zu 75 % höheres Bauspardarlehen anbieten.
Die Darlehensgebühr wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen. Sie ist ein amtlich genehmigter Bestandteil der gesamten Tarifgestaltung und trägt dazu bei, dass Bausparar hohe Sparzinsen und/oder niedrige Darlehenszinsen genießen können.
Bauspardarlehen und Sofortdarlehen (Vorausdarlehen, Zwischenkredit) können von der Bausparkasse auch als Blankodarlehen ohne grundbuchliche Sicherstellung bis 30.000 € unter bestimmten Voraussetzungen vergeben werden. Beim Bauspardarlehen ändert sich der Zinssatz dadurch nicht, bei dem Sofortdarlehen wird hierfür ein Zinszuschlag erhoben.
Ein Bauspardarlehen bis zu 30.000 Euro (Kleindarlehen) kann ohne Eintrag im Grundbuch gegen Verpflichtungserklärung der Eigentümer des Pfandobjektes gewährt werden. Auch ein Zwischenkredit bis zur Höhe von 30.000 Euro bezogen auf den nicht durch Bausparguthaben des zwischenfinanzierten Vertrages gesicherten Teil.
In der Verpflichtungserklärung versichern die Eigentümer:
Das ist der Wert eines Objektes, der am Tag der Ermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Objektes (Lage, Beschaffenheit der Baulichkeit und des Grundstücks etc.) zu erzielen wäre.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Bausparkasse verpflichtet, eine Prüfung des zu beleihenden, überwiegend wohnwirtschaftlich genutzten Objektes anhand von Unterlagen durchzuführen und einen Beleihungswert festzusetzen. Der Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht übersteigen.
Die gesetzliche Beleihungsgrenze für Bausparkassen, bis zu der Bauspardarlehen gewährt werden können, liegt bei 80% des Beleihungswertes (in der Regel 72% des Verkehrswertes). Wird diese Grenze überschritten, können Zusatzsicherheiten bzw. Ersatzsicherheiten die Darlehensgewährung durchaus möglich machen. Im Rahmen der RingBaufinanzierungen sind auch Darlehen oberhalb von 100% des Verkehrswertes möglich.
Für die Beleihungsprüfung braucht die Bausparkasse vom Bausparer bestimmte Unterlagen, z. B. vollständige Abschrift des Grundbuchauszuges, Abschrift des Kaufvertrages, Nachweis über die Höhe der Gebäudefeuerversicherung etc. Welche Beleihungsunterlagen benötigt werden, entnehmen Sie bitte den verschiedenen Antragsformularen.
Die Sicherung des Bauspardarlehens erfolgt am finanzierten oder an einem anderen inländischen Pfandobjekt durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich bei Darlehen bei denen eine Verpflichtungserklärung vorliegt. Gegebenenfalls kann ein Darlehen auch gegen Stellung einer Ersatzsicherheit gewährt werden.
Bei dem Finanzierungs-Tarif M und Options-Tarif E ist der erste Tilgungsbeitrag im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im dritten Monat nach der ersten Teilauszahlung zu entrichten.
Der Bausparer hat die Möglichkeit, durch Sondertilgungen jederzeit kostenfrei schneller schuldenfrei zu werden. Bei Sondertilgungen ab 10% des Anfangsdarlehens, mindestens jedoch 500 Euro setzt die Bausparkasse auf Verlangen des Bausparers den monatlichen Zins- und Tilgungsbeitrag herab.
Als Ersatzsicherheiten für die Sicherstellung von Bauspardarlehen kommen zum Beispiel in Betracht: Bankbürgschaft, Abtretung von Sparguthaben, Abtretung einer inländischen Lebensversicherung, Pfandrechte an Standard-Wertpapieren (Handel und Verwaltung im Inland).
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