Sie möchten auch im Alter mit Ihrem gewohnten Einkommen rechnen? Dann denken Sie bitte daran: je höher das Einkommen, desto größer ist die Versorgungslücke im Alter. Sichern Sie sich steuergünstig attraktive Renten- und Kapitalleistungen und sorgen Sie für eine optimale Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung!
Falls ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer vorzeitig verstirbt oder Invalide wird, könnte dies für das Unternehmen zu Liquiditätsproblemen führen. Um das Risiko abzusichern wird eine Rückdeckungsversicherung in Form einer Renten- oder Lebensversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten abschließt. Das Unternehmen ist Versicherungsnehmer und erhält im Leistungsfall die Versicherungsleistung, um dem Versorgungsberechtigten die vereinbarten Leistungen (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten) aus der Direktzusage zu finanzieren.
Zum vereinbarten Rentenbeginn oder im Leistungsfall z.B. bei Berufsunfähigkeit oder bei Tod. Bezieht man nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe, so kann bereits vor erreichen des geplanten Rentenbeginns aus der Direktzusage eine anteilig gekürzte Versorgungsleistung verlangt werden.
Das Unternehmen übernimmt mit der unmittelbaren Versorgungszusage eine in der Zukunft liegende Verpflichtung, wobei Höhe und Fälligkeit ungewiss sind. Dies hat zur Folge, dass handels- und steuerrechtlich Rückstellungen zu bilden sind.
Die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung sind Aufwendungen, die den Gewinn des Unternehmens mindern. Dadurch wird die Steuerbelastung verringert und ein entsprechender Liquiditätszuwachs ist zu verzeichnen.
Die Steuerersparnis ist jedoch nur eine Steuerstundung. Mit Beginn der Leistungspflicht wird die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst. Gleichzeitig sind die Leistungen die an den Versorgungsberechtigten oder seine Hinterbliebenen gezahlt werden für das Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen werden geschützt, wenn sie aufgrund von unmittelbaren Direktzusagen erteilt wurden.
Vom Insolvenzschutz ausgenommen sind u.a. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier wird der Insolvenzschutz durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung gewährleistet.
Für diesen Personenkreis sind deswegen auch keine Beiträge an den PSVaG zu entrichten.
Ansprüche aus Entgeltumwandlungen sind sofort gesetzlich unverfallbar. Damit ist eine Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. gewährleistet, soweit Ihr Gehaltsverzicht 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung werden Versorgungsansprüche auch darüber hinaus geschützt.