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Beihilfeschutz

Ein gutes Gefühl mit dem Beihilfeschutz für Beamte: Alle Kosten gedeckt und bestens versorgt

Schließen Sie die finanzielle Lücke, die Ihre Beihilfe im Krankheitsfall noch offen lässt – mit dem Beihilfeschutz für Beamte vom Deutschen Ring! Darüber hinaus profitieren Sie von zahlreichen Zusatzleistungen einer privaten Krankenversicherung für eine umfassende Rundum-Versorgung auf höchstem Niveau.

Was ist die Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine eigenständige Krankenfürsorge der Beamten. Der Dienstherr (z.B. eine Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde) gewährt eine angemessene Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Sterbefällen. Der Begriff „Beihilfe“ verdeutlicht, dass es sich nicht um eine 100%ige Erstattung handelt, sondern vielmehr um eine teilweise Erstattung der entstandenen Aufwendungen. Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind jedoch seit 2009 zwingend zum Abschluss einer Beihilfeversicherung verpflichtet.

Warum ist eine ergänzende private Beihilfeversicherung wichtig?

Die durch die Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten kann der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in eigenverantwortlicher Vorsorge z.B. beim Deutschen Ring durch beihilfekonforme Tarife absichern, die zusammen mit der Beihilfe in der Regel 100% der entstandenen Kosten abdecken.

Welche Aufwendungen werden von der Beihilfe anerkannt?

Zu den beihilfeberechtichtigten Aufwendungen zählen Geburt, Vorsorge, Krankheiten, Rehabilitation, Pflege und Tod, die

  • dem Grunde nach notwendig,
  • der Höhe nach angemessen,

und von der Beihilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Wer ist beihilfeberechtigt?
Beihilfeberechtigt sind Beamte, Beamtenanwärter, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, Vorsorgeempfänger wie Ruhestandsbeamte (Pensionäre), Richter im Ruhestand, Witwen und Witwer sowie Waisen der vorstehend genannten Personen.
Werden Angehörige bei der Beihilfe berücksichtigt?
  • Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Unter berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, der nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten zu verstehen. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt ebenfalls als berücksichtigungsfähige Angehörige.
  • Die Aufwendungen des Ehegatten sind nicht beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte im Vorvorkalenderjahr vor Einreichung des Beihilfeantrags einen bestimmt Gesamtbetrag übersteigen – die Höhe ist abhängig von dem Beihilfeträger im jeweiligen Bundesland.
  • Ist der/die berücksichtigungsfähige Angehörige nach beamtenrechtlichen oder anderen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt, so geht diese eigene Beihilfeberechtigung einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige/r vor.
  • Beihilfe für Aufwendungen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einem von ihnen gewährt.
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