Füllen Sie die Versorgungslücke bei Zahnersatz, damit Sie bei Ihrem nächsten Zahnarztbesuch nicht tief in die Tasche greifen müssen. Sichern Sie sich finanziell ab – mit dem Zahnzusatzschutz vom Deutschen Ring!
Der dent + ist ein Hochleistungstarif und bietet Versorgung auf privatärztlichem Niveau. Aus diesem Grund werden hier auch Kosten für Implantate und Inlays übernommen.
Der dent 100 sieht eine Implantat-Versorgung nur im Rahmen der GKV-Regelversorgung vor.
Jahreshöchstsätze bei der Erstattung von Zahnersatz existieren nur in den ersten Versicherungsjahren, die Staffelung gestaltet sich dabei wie folgt:
Die erstattungsfähigen Kosten werden begrenzt, und zwar im
1. Versicherungsjahr auf 3.000 Euro
2. Versicherungsjahr auf 4.200 Euro
3. Versicherungsjahr auf 5.400 Euro
des Rechnungsbetrags.
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingten Kosten.
1. Versicherungsjahr auf 3.000 Euro,
2. Versicherungsjahr auf 4.200 Euro
3. Versicherungsjahr auf 5.400 Euro
des Rechnungsbetrags. Ab dem 4. Versicherungsjahr werden die erstattungsfähigen Kosten auf 12.000 Euro des Rechnungsbetrags begrenzt.
Auch hier entfallen diese Begrenzungen bei unfallbedingten Kosten.
Gerade bei Zahnersatz entstehen schnell sehr hohe Kosten, die leicht in die Tausende gehen können. Da die gesetzliche Krankenversicherung heute nur noch zwischen 50% und 65% der Kosten trägt, bleibt ein großer Teil der Kosten stets an Ihnen hängen.
Festzuschuss bedeutet, dass die Krankenkasse seit 2005 für einen bestimmten Befund einen definierten Betrag der Zahnersatzkosten übernimmt. Der Zuschuss erhöht sich bei Vorlage des Bonusheftes. Diesen Betrag bezahlt die Krankenkasse unabhängig davon, für welchen Zahnersatz sich der Patient entscheidet. Ein Beispiel: Für einen fehlenden Zahn wird ein Betrag x übernommen. Der Patient kann nun eine fest verankerte Brücke, einen herausnehmbaren Zahnersatz oder eine implantatgestützte Versorgung wählen, die Kasse steuert immer den Betrag x bei. Die restlichen Kosten muss der Patient selbst tragen. Der Festzuschuss berechnet sich übrigens nach der „Regelversorgung“. So wird die Versorgungsform bezeichnet, die medizinisch „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. Für welchen Befund welche Regelversorgung gilt, hat der gemeinsame Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegt.