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Mit einer Riester-Rente sichern Sie sich staatliche Förderung für Ihre private Altersvorsorge.

Riester-Rente

Rentenversicherung mit staatlicher Förderung

Schließen Sie die Lücke der gesetzlichen Altersvorsorge mit unserer Riester-Rente RingRiesterAktiv top3: Profitieren Sie von der höchsten staatlichen Förderung aller Zeiten und von einer Investition in lukrative Fonds.

Wer kann die Riester-Förderung erhalten?

Begünstigt für die Riesterrente sind nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamte und die meisten Angestellten des öffentlichen Dienstes. Auch Ehepartner der genannten Personen können die Förderung erhalten. Voraussetzung für den nicht begünstigten Ehepartner ist, dass er einen eigenen Altersvorsorgevertrag, wie die RingRiesterAktiv top3 Riester-Rente, abschließt.

Vom Kreis der Begünstigten der Riesterrente ausgenommen sind alle nicht genannten Personen, die nicht Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Wie bekomme ich die Riester-Zulagen?

Um Riester-Zulagen zu erhalten, müssen Sie einen Zulagenantrag stellen. Beim Abschluss Ihrer RingRiesterAktiv top3 Riester-Rente werden die für eine regelmäßige Beantragung der Zulagen erforderlichen Daten in Form eines sogenannten Dauerzulagenantrags mit aufgenommen. Dadurch müssen Sie sich dann nicht mehr um die Beantragung der Zulagen kümmern, das erledigt der Deutsche Ring für Sie.

Erforderliche Daten sind:

  • die Vertragsdaten der Riester-Rente
  • Ihre Sozialversicherungsnummer und die Ihres Ehepartners
  • eine vorhandene Zulagennummer
  • die Bemessungsgrundlage für den von Ihnen zu zahlenden Mindesteigenbeitrag, wie z.B. Ihre im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Einnahmen
  • die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten (das sind die Angaben, die Sie für die Beantragung des Kindergeldes gemacht haben, wie z.B. Geburtsdatum und verwandtschaftliches Verhältnis des Kindes, Angabe, wem die Kinder zugeordnet sind)
  • die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge

Die Zulagen überweist die zentrale Zulagenstelle direkt auf Ihren Vertrag. Außerdem sind Sie gesetzlich verpflichtet, unverzüglich über Änderungen zu informieren, die zu einer Minderung oder gar dem Wegfall des Zulagenanspruchs führen (§ 89 Abs. 2 EStG). Also z.B., wenn Sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig sind (weil Sie sich evtl. selbständig gemacht haben oder wenn der Anspruch auf Kindergeld weggefallen ist oder wenn Sie – bei Ehepartnern – nicht mehr gemäß § 26 Abs. 1 EStG veranlagt werden).

Kann ich die Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen?

Die Beiträge zu den geförderten Altersvorsorgeverträgen können als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich, wenn die Steuerersparnis höher ist als die Ihnen zustehende Altersvorsorgezulage. Dies wird - bei Geltendmachung von Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung - im Rahmen der sogenannten "Günstigerprüfung" ermittelt. Die Rentenleistungen aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag werden voll versteuert.

Entfällt die Förderung, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wird?
Nein, aber die Zulage wird dann anteilig gekürzt: Beträgt der Mindesteigenbeitrag zum Beispiel 200 Euro und wurden nur 100 Euro eingezahlt, so besteht für das betreffende Jahr nur Anspruch auf die hälftige Zulage. Die anteilige Kürzung wird auch bei dem „Anhängselvertrag“ vorgenommen, wenn auf den Vertrag des unmittelbar Förderberechtigten nicht der vollständige Mindesteigenbeitrag gezahlt wird - Es besteht jedoch auch unterjährig die Möglichkeit der Nachzahlung auf Höhe des Mindesteigenbeitrags.
Gehöre ich als Arbeitsloser zum förderberechtigten Personenkreis?
Personen, die wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende(Arbeitslosengeld II) sind, stehen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, sind also förderberechtigt. Arbeitslosengeld II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt, z. B. wenn sie die Leistung nur als Darlehen erhalten.
Kann ich auch als Student von der staatlichen Förderung profitieren?
Nur dann, wenn sie durch einen Nebenjob sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielen, d.h. ein Entgelt erhalten, welches höher ist als 400 Euro. Nicht versicherungspflichtig sind z. B. diejenigen Studenten, die während ihres Studiums ein Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Zählen auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis?

Ja. Voraussetzung für eine steuerliche Förderung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Die Nationalität ist nicht entscheidend.

Können geringfügig Beschäftigte die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung schaffen?

Ja, wenn sie schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann versicherungspflichtig und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 19,6 Prozent des monatlichen Entgelts, mindestens 30,38 Euro. Der Mindestbetrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 155 Euro. Dann gelten die geringfügig Beschäftigten als versicherungspflichtig und sind förderfähig.

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