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Sofort beginnende Rente

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Das 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge

Waren es bisher die 3-Säulen der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rente, auf denen die Altersvorsorge ruhte, ist nun ein Umdenken erforderlich. Das neue Altersvorsorgemodell setzt sich aus 3 Schichten zusammen, die eine tragfähige Altersabsicherung ergeben.

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Infos zum Alterseinkünftegesetz

Das "Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen", kurz "Alterseinkünftegesetz", ordnet seit 2005 den bisherigen Aufbau der Versorgung von Rentnern und Pensionären neu. Die schrittweise Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung wird dabei die finanzielle Situation sowohl von Rentnern als auch von Rentenbeitragszahlern, Selbstständigen und Beamten verändern.


Besteuerung der Renten

Die Besteuerung von Rentenzahlungen hat sich mit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes geändert: Davor wurde bei Arbeitnehmern lediglich der recht geringe Ertragsanteil der Rentenzahlungen versteuert. Aufgrund der Freibeträge mussten lediglich Rentnerhaushalte mit Zusatzeinkommen Steuern zahlen.

Seit 1. Januar 2005 liegt die Zahl der betroffenen Haushalte deutlich höher. Dank des steuerlichen Grundfreibetrags von 8.004 Euro für Alleinstehende bzw. 16.008 Euro für Verheiratete und der Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einiger weiterer Aufwendungen sind häufig aber nur Rentnerhaushalte mit einem relativ hohen Einkommen von der Steuerpflicht betroffen.

Dies dürfte im Allgemeinen nur Rentner treffen, die neben der Rente einen steuerpflichtigen Lohn beziehen, Miet- und Kapitaleinkünfte haben oder eine Beamten- oder Firmenpension auf Steuerkarte beziehen.


Schrittweise Erhöhung der Steuerlast

Wer am 1. Januar 2005 bereits im Ruhestand war, musste 50% seiner Jahresbruttorente zu seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Für spätere Rentnerjahrgänge erhöht sich dieser Prozentsatz nach einer gestaffelten Tabelle schrittweise. Erst ab 2040 muss die Jahresbruttorente voll versteuert werden. Alle, die vor 2040 erstmals Rente beziehen, erhalten einen "Rentenfreibetrag" der sich während der Laufzeit der Rente in der Regel nicht mehr ändert. Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses Rentenfreibetrages bleiben steuerfrei.


Steuerliche Entlastung für Vorsorgeaufwendungen

Auf der anderen Seite werden künftige Rentnergenerationen durch steuerliche Entlastungen auf getätigte Altersvorsorgeaufwendungen entlastet. Dazu zählen neben Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke auch Aufwendungen für private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (sog. Rürup-Renten) und insbesondere die Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse.

Auch bei der Steuerentlastung wird nach einer stufenweise ansteigenden Tabelle vorgegangen. Im Jahr 2005 wurden 60% der tatsächlich aufgewendeten Altersvorsorgebeiträge, maximal 12.000 Euro, Steuer mindernd angerechnet. Ab dem Jahr 2025 sind es die kompletten Aufwendungen für die Altersvorsorge, maximal 20.000 Euro pro Jahr.

Dies gilt für Arbeitnehmer wie für Selbstständige und Beamte gleichermaßen. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) steht den Steuerpflichtigen ein Abzugsvolumen in Höhe von 2.400 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 Euro, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.


Steuerliche Änderungen bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen

Ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen genießen nicht mehr das frühere Steuerprivileg (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit). Stattdessen werden die Erträge aus Kapitallebensversicherungen versteuert, entweder komplett oder nach dem Halbeinkünfteverfahren.

Die altersabhängigen Sätze für die Versteuerung von Erträgen aus laufenden wie aus neu abgeschlossenen Rentenversicherungen hingegen werden gesenkt.

Nach dem Alterseinkünftegesetz unterliegt ein bestimmter Ertragsanteil der Rente der Besteuerung. So gilt für eine im Alter von 65 Jahren ausgezahlte Rentenversicherung künftig ein Ertragsanteil von 18 Prozent statt bisher von 27 Prozent.


Gleichstellung von Rentnern und Pensionären

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die Forderung des Bundesverfassungsgesetz nach Gleichstellung der Beamtenpensionäre und der gesetzlichen Rentner erfüllt. Durch Angleichung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags an den Werbungskosten-Pauschbetrag und gleichzeitige Erhöhung des Versorgungsfreibetrags werden ab 2025 beide Gruppen gleichgestellt sein.

Sicherheit ist die Voraussetzung für eine lebenslange Versorgung im Alter

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Durch die stetig steigende Lebenserwartung muss auch das Geld immer länger reichen.
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Steuerliche Behandlung von Rentenversicherungen
Laufende Rentenzahlungen aus Leibrenten sind gemäß § 22 EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dies ist ein fester Prozentsatz der bezogenen Rente, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und während der gesamten Rentenbezugszeit gleich bleibt. Nach derzeitigem Steuerrecht beträgt der Ertragsanteil bei einem Rentenbeginnalter von 65 Jahren beispielsweise 18 Prozent. Das heißt, dass 18 Prozent der Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind und 82 Prozent der Rente nicht versteuert werden.
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